
Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mitteilte, wird die Schutzimpfung gegen Herpes Zoster (Gürtelrose) zur Kassenleistung. Der G-BA schließt sich damit dem Rat der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Institutes an.
Voraussetzungen zur Schutzimpfung als Kassenleistung
Die Schutzimpfung gegen Herpes Zoster wird zukünftig für alle Personen ab dem 60. Lebensjahr sowie bei Personen mit einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ab dem 50. Lebensjahr zur Kassenleistung. Zu den besonderen gesundheitlichen Gefährdungen zählen folgende Grunderkrankungen:
- Angeborene oder erworbene Immundefizienz oder Immunsuppression
- HIV-Infektion
- Rheumatoide Arthritis
- Systemischer Lupus erythematodes (SLE)
- Chronisch entzündliche Darmerkrankungen wie Colitis ulcerosa und Morbus Crohn
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen wie COPD oder Asthma bronchiale
- Chronische Niereninsuffizienz
- Diabetes mellitus.
Zur Impfung empfiehlt die STIKO den adjuvantierten subunit-Totimpfstoff Shingrix, der seit Mai 2018 in Deutschland zur Verfügung steht. Der Lebendimpfstoff zeigt eine geringere Wirksamkeit und eine reduzierte Anwendungsbreite und wird nicht empfohlen. Die Krankenkassen übernehmen demnach auch nur die Kosten der Impfung, wenn der Totimpfstoff verwendet wird.
Hintergrund
Datenerhebungen des Robert-Koch-Institutes zeigen, dass in Deutschland pro Jahr mehr als 300.000 Personen an Herpes Zoster erkranken. Etwa 5% der Patienten entwickelt als Komplikation eine postherpetische Neuralgie. Mit zunehmendem Alter besteht ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe der Gürtelrose und das Auftreten einer postherpetischen Neuralgie. Aufgrund dieser Daten sprach die STIKO die Impfempfehlung aus.
Der Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.