Ende des Monats schließen einige Impfzentren, da die Finanzierung durch den Bund zum 30. September 2021 ausläuft. Begonnene Impfserie werden dann in den Arztpraxen abgeschlossen. Daher erhalten diese im Oktober erstmals den COVID-19-Impfstoff Spikevax von Moderna. Außerdem werden Impfzentren und der öffentliche Gesundheitsdienst ab Oktober von Apotheken beliefert. Bei der Bestellung am 21. September sind daher einige Neuerungen zu beachten.
Spikevax für Arztpraxen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gab bekannt, dass der mRNA-Impfstoff von Moderna bereits bei der kommenden Impfstoffbestellung am 21. September für die Woche vom 4. bis 10. Oktober geordert werden kann. Er wurde bisher nur in Impfzentren genutzt, kann jetzt aber auch von Arztpraxen bestellt werden.
Die Zweitimpfung soll laut den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vier bis sechs Wochen nach der ersten erfolgen. Spikevax ist ab 12 Jahren zugelassen und kann für Auffrischungsimpfungen verwendet werden. Allerdings liegt zu den Booster-Impfungen derzeit weder eine Empfehlung der STIKO noch eine Zulassung vor. Die STIKO-Empfehlung wird aber noch im Laufe des Septembers erwartet, ein Zulassungsantrag für eine Booster-Impfung mit Spikevax wurde ebenso wie für Comirnaty bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) bereits eingereicht.
Transportbedingungen beachten
Zu beachten sind die Transportbedingungen von Spikevax. Der Impfstoff darf ebenso wie Comirnaty von BioNTech/Pfizer aufgetaut nur maximal 12 Stunden transportiert werden. Bei Kühlschranktemperatur zwischen 2°C und 8°C ist der Impfstoff 30 Tage haltbar. Spikevax muss nicht rekonstituiert werden.
Separate Bestellung des Impfzubehörs
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die regelt, dass das Impfzubehör nicht mehr gemeinsam mit den Impfstoffen ausgeliefert wird. Das Zubehör soll separat nach Bedarf und falls nötig in größeren Mengen bestellt werden. Die Kosten werden aber weiterhin vom Bund getragen. Die Auslieferung soll zwei Tage nach Bestellung erfolgen.
Umstellung kurzfristig
Die Arztpraxen sollten das letzte Mal am 27. September das Impfzubehör zu den Vakzinen dazu erhalten, sodass bereits bei der Bestellung für die Woche vom 4. bis 10. Oktober eine separate Bestellung des Zubehörs nötig wurde. Die KBV gab an sich gemeinsam mit Apotheken und Großhandel beim BMG gegen eine so kurzfristige Änderung eingesetzt zu haben. Der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen kritisierte „Die Ärztinnen und Ärzte sind beim Impfen trotz viel Aufwand und wenig Vergütung mit viel Engagement dabei. Ständige kurzfristige Änderungen im Bestellprozess belasten die Praxen unnötig zusätzlich“. Wenige Tage nach der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung ruderte das BMG jedoch zurück. Nach eigenen Angaben brauche das BMG noch Zeit, um Einzelheiten des neuen Bestellprozesses festzulegen. Der ursprünglichen Bestellprozess soll daher bis Ende Oktober weitergeführt werden.
Auslieferung von Comirnaty mit abgelaufenem Verfallsdatum
Für den Impfstoff von BioNTech/Pfizer wurde die Haltbarkeit verlängert. Statt 6 Monate kann das Vakzin nun bis zu 9 Monate ultratiefgekühlt gelagert werden. Da dies auch für bereits ausgelieferte Vials gilt, kann das aufgedruckte Datum um drei Monate überschritten werden, solange der Impfstoff ultratiefgekühlt gelagert ist. Bei Durchstechflaschen mit einem Verfallsdatum ab März 2022 wurde die Haltbarkeit von 9 Monaten bereits berücksichtigt!
Wichtige Änderungen bei der Bestellung
Ab dem 1. Oktober beliefern Apotheken sowohl den öffentlichen Gesundheitsdienst, Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser sowie Impfzentren und mobile Impfteams mit den COVID-19-Impfstoffen. Im Zuge dessen sind bei der Bestellung am 21. September einige Neuerungen zu beachten.
- Ab KW 38 (20.09.21) gilt der Dienstag für alle Leistungserbringer, einschließlich der Betriebsärzte, als Bestelltag
- Die Bestellungen sind arztgebunden
- Betriebsärzte können künftig alle Impfstoffe bestellen
- Ärzte des ÖGD, Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser müssen eine Bescheinigung der Bundesdruckerei über die Anbindung an das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) nachweisen
- Ärzte in Impfzentren und mobilen Impfteams müssen eine individuelle Bescheinigung über die Berechtigung des jeweiligen Bundeslandes nachweisen
- Vertragsärzte nutzen für die Bestellung weiterhin das Muster 16-Formular, alle anderen Ärzte das blaues Rezept
- Die BUND-PZN BA für Betriebsärzte entfällt, es wird künftig die BUND-PNZ verwendet
- Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) einschließlich beauftragter Dritter, Impfzentren und mobile Impfteams bestellen über die BUND-PZN OEGD
- Angabe des Verfallsdatums des COVID-19-Impfstoffs von Janssen auf der Begleitdokumentation
BUND-PZN OEGD
Die folgenden PZN sollen von Ärzten des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) einschließlich beauftragter Dritter, Impfzentren und mobile Impfteams bei der Bestellung der COVID-19-Impfstoffe in Apotheken verwendet werden.