Voraussetzungen und Möglichkeiten

Hier finden Sie alle wichtigen Voraussetzungen für die Verordnung und Bearbeitung von E-Rezepten sowie Informationen zu aktuellen und künftigen Einsatzmöglichkeiten.

E-Rezept Ablauf

Das elektronische Rezept (E-Rezept) soll die Patientenversorgung verbessern und Prozesse in Apotheken, Arztpraxen und Kliniken vereinfachen. Im Juni 2023 hat die Gesellschafterversammlung der gematik den Start des bundesweiten Rollouts beschlossen. Zum 1. Januar 2024 soll die elektronische Verordnung verpflichtend eingeführt werden. Ein E-Rezept muss dann für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von den Krankenkassen erstattet werden, ausgestellt werden sowie für verschreibungspflichtige Rezepturen und Blutprodukte, die nur in Apotheken abgegeben werden können. Bis zur verpflichtenden Einführung sollten alle Arztpraxen vollständig technisch ausgestattet und alle Komponenten aktuell sein, um Sanktionen zu vermeiden. Die gematik empfiehlt, sich so früh wie möglich mit den neuen Prozessen vertraut zu machen.

TI-Grundausstattung

Zur Grundausstattung der Telematik-Infrastruktur gehören:

  • Konnektor (sicherer Router, mind. Update PTV5 mit Komfortsignatur)
  • Institutionskarte (SMC-B Karte)
  • Elektronischer Heilberufsausweis (HBA)

Für Arztpraxen

Für Arztpraxen ist zusätzlich Folgendes nötig.

  • Ggf. zusätzliche Kartenterminals für die Komfortsignatur
  • PVS-Update (Unterstützung des E-Rezeptes, Ausstellung Privatrezepte)

Die gematik empfiehlt vor Beginn der Ausstellung von elektronischen Verordnungen das Personal zu schulen. Es sollte ein Test-E-Rezept ausgestellt werden und die Daten zur Arztpraxis sowie der QR-Code sowohl auf dem Ausdruck als auch in der App sollten geprüft werden. Zudem sollten die Patienten und umliegende Apotheken informiert werden, ab wann die jeweilige Praxis E-Rezepte ausstellen kann.

Für Apotheken

Für Apotheken ist zusätzlich Folgendes nötig.

  • Kartenterminal
  • Ggf. zusätzliche Scanner für Verkaufstresen (Securepharm Scanner geeignet)
  • Update Warenwirtschaftssystem (Modul für Empfang und Verarbeitung E-Rezept, Verarbeitung von Privatrezepten)

Die gematik empfiehlt vor der Bearbeitung der E-Rezepte eine Prüfung der Übertragungsschnittstelle der E-Rezepte zum Rechenzentrum, um die Funktionsfähigkeit der digitalen Abrechnung sicherzustellen. Zudem sollten die Mitarbeiter zum E-Rezept geschult und Praxen sowie Patienten über die Möglichkeit der Bearbeitung elektronischer Verordnungen informiert werden.

Aktuelle Möglichkeiten des E-Rezepts

Da das E-Rezept stufenweise eingeführt wird, können elektronische Verordnungen bislang nur für bestimmte Versichertengruppen ausgestellt werden und noch nicht alle Verordnungsinhalte sind elektronisch umsetzbar.

Es können derzeit Fertigarzneimittel (abgesehen von Betäubungsmitteln, Lenalidomid, Thalidomid, Pomalidomid), strukturierte Rezepturen und Wirkstoffe verordnet werden. Zudem ist ein Freitextfeld verfügbar für verordnete Produkte ohne Pharmazentralnummer (PZN).

Für wen kann das E-Rezept ausgestellt werden?

E-Rezepte können derzeit für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), einer Unfallkrankenkasse, der Berufsgenossenschaften sowie Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, sofern eine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt, ausgestellt werden. Für Beihilfe-Empfänger und Versicherte sonstiger Kostenträger ist die elektronische Verordnung aktuell noch nicht möglich.

Am 21. September 2023 wurde das erste E-Rezept für einen Privatpatienten eingelöst. Das Rollout wird von den privaten Krankenversicherungsunternehmen eigenständig gestartet und die Umsetzung in ersten Arztsystemen wird nun schrittweise erfolgen.

Was darf elektronisch verordnet werden?

Für die folgenden Verordnungsinhalte darf ein E-Rezept ausgestellt werden. Bei Direktzuweisungen ist zu beachten, dass eine eigene Testphase geplant ist, da beispielsweise für Verordnungen von Zytostatika-Zubereitungen besondere Bedingungen gelten, die noch technisch umgesetzt werden müssen.

  • Apothekenpflichtige Arzneimittel
  • Verordnungen anwendungsfertiger Zytostatika-Rezepturen als strukturierte Rezeptur (auch als Direktzuweisung nach §11 Abs. 2 Apothekengesetz)
  • Esketamin zur intranasalen Anwendung
  • Entlassrezepte
  • Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können
  • Einzelimporte nach §73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz

Die Möglichkeit zur elektronischen Verordnung von Betäubungsmittel- und T-Rezepten, Digitalen Gesundheitsanwendungen, Hilfsmitteln usw. sind Teil der mittel- bis langfristigen Weiterentwicklung des E-Rezepts.

Welche Rezepttypen sind möglich?

Als E-Rezept digital verfügbar sind „Rosa Rezepte“ für apothekenpflichtige Arzneimittel, Empfehlungen („Grünes Rezept“), nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder unter 12 Jahren sowie Privatrezepte für GKV-Versicherte („Blaues Rezept“).

Besondere Möglichkeiten

Folgerezepte für Patienten mit chronischen Erkrankungen können digital verschrieben werden. Dafür bestellt der Patient das Rezept telefonisch bei seiner Arztpraxis und kann es anschließend über die E-Rezept-App oder Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Allerdings muss der Patient weiterhin einmal im Quartal seine Gesundheitskarte in der Praxis vorlegen.

Die E-Rezept-App verfügt außerdem über eine Familienfunktion. So können in der App auch E-Rezepte von Familienmitgliedern, wie Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, verwaltet und eingelöst werden. Die Anzahl an Profilen ist nicht begrenzt.

Stufenweise Erweiterung der Möglichkeiten

Verordnung und Rezeptbelieferung

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zum Verordnungsprozess in der Arztpraxis, zu Grundlagen der E-Rezept-App sowie zum Umgang mit E-Rezepten in der Apotheke.

Autor:
Stand:
09.10.2023
Quelle:
  1. Gematik: E-Rezept (zuletzt aufgerufen am 09.10.2023)
  2. Gematik: Das E-Rezept für Deutschland (zuletzt aufgerufen am 29.06.2022)
  3. Gematik, Pressemitteilung, 9. November 2022
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