Rezeptbelieferung in der Apotheke

Das E-Rezept kann direkt vor Ort in der Apotheke eingelöst werden oder alternativ über die E-Rezept-App an eine Apotheke weitergeleitet werden, hier bestehen die Auswahlmöglichkeiten für eine Selbstabholung oder Lieferung per Botendienst.

E-Rezept Übermittlung Apotheke

Ein E-Rezept kann auf verschiedenen Wegen in die Apotheke gelangen: über die E-Rezept-App der gematik oder vergleichbare Anwendungen, Portale, den TI-Nachrichtendienst KIM, über den Papierausdruck des Tokens oder über die Gesundheitskarte. Ein Rezept kann bis zu drei Einzelverordnungen enthalten, die zu einem Sammelcode zusammengefasst werden. Anders als bei den bekannten Muster-16-Formularen dürfen bei E-Rezepten einzelne Verordnungszeilen beliefert werden, da sie jeweils einen eigenen Token besitzen und einen eigenen Rezeptdatensatz darstellen.

Wird das E-Rezept vor Ort in der Apotheke eingelöst, wird der QR-Code aus der App oder von dem Ausdruck gescannt. Alternativ kann sich der Patient über seine Gesundheitskarte identifizieren, diese wird in der Apotheke in ein entsprechendes Lesegerät gesteckt. Über die Gesundheitskarte oder den QR-Code kann die Apotheke anschließend die Rezeptdaten aus dem Fachdienst E-Rezept abrufen. Wenn das Rezept über die E-Rezept-App an eine Apotheke weitergeleitet wird, bestehen die Auswahlmöglichkeiten für eine Selbstabholung, den Botendienst oder ggf. auch den Versand, sofern die Apotheke einen Webshop führt. Die Apotheke empfängt das E-Rezept im Warenwirtschaftssystem und hat die Möglichkeit eine Mitteilung an den Patienten zu schicken.

Rezeptbelieferung

Vor der Rezeptbelieferung muss der elektronische Heilberufsausweis in das Kartenterminal gesteckt und die PIN eingegeben werden. Dadurch wird die sogenannte Komfortsignatur aktiviert und es können bis zu 250 E-Rezepte innerhalb von 24 Stunden im Warenwirtschaftssystem signiert werden. Anschließend wird der Rezeptcode des Patienten gescannt und das Rezept wird im System angezeigt.

Ausdruck ist kein Rezept

Wichtig ist, dass der Ausdruck allein nicht unterschrieben ist und somit nicht als Rezept gilt, das zur Abgabe und Abrechnung berechtigt. Es dient ausschließlich zum Transport der E-Rezeptcodes. Für die Abgabe wird zwingend der elektronische Verordnungsdatensatz benötigt.

Token nicht teilbar

Zwar dürfen einzelne Verordnungszeilen beliefert werden, der jeweilige Token ist jedoch nicht teilbar. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Verordnung von zwei N3-Packungen, von der nur eine vorrätig ist, entweder gestückelt oder nachbestellt werden muss. Es ist nicht zulässig nur eine Packung zu beliefern.

Informationen ergänzen

Die Arzneimittel können nun herausgesucht und dem Patienten ausgehändigt werden. Es besteht die Möglichkeit zu den einzelnen Medikamenten für den Patienten relevante Informationen zu ergänzen, die dann in der E-Rezept-App angezeigt werden. Die Abgabe wird mit der elektronischen Signatur bestätigt und die Abrechnungsdaten an das Rechenzentrum übermittelt. Es wird eine durch den E-Rezept Fachdienst signierte Quittung ausgestellt, die die Apotheke für die Abrechnung mit der Krankenversicherung verwenden muss.

Die Ausdrucke werden nicht für die Abrechnung benötigt, sie können datenschutzgerecht entsorgt oder dem Patienten wieder mitgegeben werden. Ist das Rezept eingelöst, wird dies in der TI hinterlegt, sodass keine weitere Verwendung des Codes möglich ist.

E-Rezept zurückgeben oder löschen

Ist eine Rezeptzeile beispielsweise nicht vorrätig, kann sie zurückgegeben werden und steht auf dem TI-Server somit wieder für andere Apotheken zur Verfügung. Soll eine Rezeptzeile gar nicht mehr beliefert werden, kann das zugehörige (Teil-)E-Rezept gelöscht werden.

Umgang mit Fehlern & Ausfällen

News zum E-Rezept in der Apotheke

Autor:
Stand:
26.10.2023
Quelle:
  1. Gematik: E-Rezept (zuletzt aufgerufen am 09.10.2023)
  2. Gematik: Das E-Rezept für Deutschland (zuletzt aufgerufen am 24.02.2023)
  3. Gematik, Pressemitteilung, 9. November 2022
  4. ABDA/DAV: E-Rezept: Fragen und Antworten für Apotheker:innen (Stand: 05.08.2022)
  5. Gematik: FAQ – Apotheken (zuletzt aufgerufen am 09.10.2023)
  6. GKV: Technische Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V (Stand: 27.06.2022)
  7. „E-Rezept (Teil 1): Keine Angst vor Sonderfällen. Fragen und Antworten aus dem Apothekenalltag“, Dr. Juliane Kresser, CGM Lauer GmbH, Lars Polap, Pharmatechnik GmbH & Co. KG, Dr. Jan-Florian Schlapfner, Zukunftspakt Apotheke, Carlos Thees, Noventi Health SE, expopharm 2022 vom 14.-17.09.2022

 

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